Der Begriff des Rechtsstab wurde von Max Weber in die Soziologie eingeführt. Als Rechtsstab werden seither die juristischen Akteure bezeichnet, etwa Gerichte, die Anwaltschaft, die Verwaltung und der Gesetzgeber. Da das Recht nicht nur als Fundament moderner Gesellschaften verstanden werden kann, sondern als normatives Strukturprinzip des Sozialen seit Jahrzehnten expandiert, liegt es nahe, die juristischen Akteure auch soziologisch in den Blick zu nehmen (Vogel 2022).

Zwar lässt sich die gesellschaftliche Relevanz der Rechtsstabforschung kaum abstreiten und die soziologische Beschäftigung mit dem Recht war fester Bestandteil soziologischer Klassiker des frühen 20. Jahrhunderts (z. B. Max Weber, Emil Durkheim) wie auch der Nachkriegssoziologie (z. B. Ralf Dahrendorf, Niklas Luhmann). Nach einer Konjunktur in den 1960er und 1970er-Jahren ist es um die deutschsprachige soziologische Rechtsstabforschung allerdings ruhig geworden (Boehncke et al. 2022).